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FG München 26.09.2006 12 K 2236/06 , NWB direkt 1/2/2008 S. 6

Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Der Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nicht erbracht, wenn ein Kind, das sich nach Beendigung der Schulausbildung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz beworben, nach Erhalt der Absage durch die ZVS seinen Ausbildungswunsch zwar nicht aufgegeben, jedoch die Bewerbungsfrist bei der ZVS für das nächste Semester verpasst hat. Ein nachrangig Kindergeldberechtigter ist bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber zur Rückzahlung des Kindergelds verpflichtet, wenn er die geltend gemachte Weiterleitung des Kindergelds nicht durch eine schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten nachgewiesen hat.

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