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FG München 23.05.2007 1 K 4243/04, NWB direkt 1/2/2008 S. 5

Eigenständige Bedeutung eines Wettbewerbverbots bei GmbH-Anteilskauf

Auch bei Ausweisung eines gesonderten Entgelts für ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers von GmbH-Anteilen hat dieses keine eigenständige Bedeutung, wenn der Kaufpreis einschließlich des für das Verbot ausgewiesenen Entgelts dem Wert der Anteile entspricht und daher nach tatrichterlicher Würdigung kein zusätzliches Entgelt für das Wettbewerbsverbot enthalten sein kann. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot ist dann in die einheitlichen Anschaffungskosten des Anteils einzubeziehen. Dass der Anteilskäufer auch Angestellter der GmbH ist, führt nicht dazu, dass das Entgelt für das Wettbewerbsverbot als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen wäre.

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