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Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
Der Vollstreckungsschuldner hat auch Forderungspfändungen durch die er sozialhilfebedürftig wird hinzunehmen. Eine unbillige Härte i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO kann deshalb allein aus der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die den Vollstreckungsschuldner zwar sozialhilfebedürftig werden lässt, bei der aber die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften beachtet werden, grundsätzlich nicht folgen.