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FG Bremen 17.01.2007 2 K 229/04 (5), NWB direkt 1/2/2008 S. 4

Schätzung der in Restaurantbetrieben erzielten Umsatzerlöse

Für eine formell ordnungsgemäße Kassenbuchführung ist erforderlich, dass entweder die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen und das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nachgewiesen wird oder die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Im letzten Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden. Zu den gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen gehören auch die Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung von Registrierkassen. Wählt das Finanzamt als Methode zur Schätzung von Umsatz und Gewinn eines Restaurants die Nachkalku...

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