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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken und Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten zu fördern, sieht § 35a EStG eine Steuerermäßigung vor. Das BMF hat die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen näher erläutert.
Anspruchberechtigter und Höhe der Steuerermäßigung
§ 35a EStG berechtigt den Arbeitgeber (auch Mitglieder eines sog. Arbeitgeber-Pools) bzw. den Auftraggeber eine Steuerermäßigung zu beantragen. Die Höhe der Steuerermäßigung ist bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen abhängig davon, ob eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8a SGB IV vorliegt. Handelt es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung und nimmt der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teil, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 10 %, höchstens aber um 510 €. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sie sich um 12 %, höchstens aber um 2 400 €.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Steuer, wie auch bei Handwerksleistungen, um 20 %, höchstens aber um 600 €. Allerdings verdoppelt sich der vorgesehene Höchstbetrag ...