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Verlustabzug bei Mantelkauf: Zuführung von Umlaufvermögen kann schädlich sein
Der BFH schränkt den Verlustabzug bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesell-schaft weiter ein: Eine Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens i. S. von § 8 Abs. 4 KStG kann auch dann vorliegen, wenn Umlaufvermögen zugeführt wird und die GmbH in einer neuen Branche tätig ist. Bislang hat der BFH nur die Zuführung von Anlagevermögen für steuerlich schädlich gehalten (so noch , BStBl 2002 II S. 392). Hinweis: Ab 2008 kommt es nach dem neuen § 8c KStG nicht mehr auf die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens an, sondern nur noch auf den Umfang der übertragenen Anteile: Bei mehr als 25 % geht der Verlustabzug anteilig verloren, bei mehr als 50 % geht der Verlustabzug vollständig unter ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).