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BBB 1/2008 S. 4

Gründer mit geringen Einkünften zahlen keine IHK-Gebühren

Existenzgründer und Unternehmer mit geringen Einkünften sind von der Zahlung der Pflichtbeiträge an die IHK befreit. Die Möglichkeit der Befreiung ist in § 3 Abs. 3 IHK-Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Von der Zahlung befreit sind Betriebe, die

  • nicht im Handelsregister eingetragen sind und

  • deren Gewerbe-Ertrag pro Jahr 5.200 € nicht übersteigt.

Wurde bislang für ein Unternehmen kein GewSt-Messbetrag festgesetzt, gilt die Grenze für den Gewinn, den die Firma steuerrechtlich erzielt hat.

Gründer werden während der ersten zwei Jahre nach der Betriebseröffnung vollständig von den Kammergebühren befreit, soweit der Gewerbeertrag bzw. Gewinn 25.000 € nicht übersteigt. Im dritten und vierten Jahr zahlen Gründer lediglich die Grundgebühr, die zusätzliche gewinnabhängige Umlage entfällt.

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