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Steuerpflicht von Fußpflegeleistungen
Leistungen der medizinischen Fußpflege können nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn und soweit es sich zumindest um medizinisch indizierte Fußpflegeleistungen handelt, was in aller Regel nicht ohne ärztliche Eignungsdiagnose feststellbar ist. Im Einzelfall muss der Berufsträger, der die Steuerfreiheit seiner Umsätze beansprucht, nachweisen, dass er die erforderliche berufliche Befähigung besitzt. Allein eine durch langjährige Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ohne eine irgendwie geartete strukturierte Ausbildung ist nicht hinreichend.