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Ort der Leistungserbringung bei der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers
Fraglich war, ob die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-RL verstoßen hat, indem der Ort der Leistung hinsichtlich der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers nicht nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-RL bestimmt wird, wenn die Dienstleistung an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht wird. Der Ort der Dienstleistung eines Testamentsvollstreckers gemäß den deutschen Rechtsvorschriften und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis ist der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Leistungen erbringt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dies mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei. Der EuGH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Vertragsverletzungsklage...