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Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemeinschaftsrechtskonform
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen v. - Rs. C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” und v. - Rs. C-345/04 „Centro Equestre da Leziria Grande Lda.” für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG v. (ABlEG Nr. L 175 S.17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.