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Zeitversetzte Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgrund eines einheitlichen Entschlusses zunächst nur der Gesellschaftsanteil an den Nachfolger übertragen und erfolgt die weitere Übertragung zugehöriger Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens aufgrund durchzuführender Parzellierung erst nach weiteren 18 bzw. 28 Monaten, ist gemäß den Gesamtplangrundsätzen gleichwohl keine gewinnrealisierende Entnahme des Sonderbetriebsvermögens anzunehmen.