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Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Bearbeitungsgebühren und Risikoprämien
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StBerG 1999 hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Damit ist die Änderung betragsmäßig begrenzt auf Gewinnänderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. Die Neuregelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden (§ 52 Abs. 9 EStG). Bleibt bei einem Darlehen der Auszahlungs- oder Verfügungsbetrag hinter dem Nennbetrag, mit dem das Darlehen zu tilgen ist, zurück (Damnum, Disagio, Abschluss- oder Bearbeitungsgebühr), ist nach § 250 HGB, § 5 Abs. 5 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Darlehenslaufzeit bzw. die Zinsfestschreibung verteilt gew...