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Arbeitsrecht | Ablösung eines Tarifvertrags über betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung
Tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können nicht durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden (). Sind die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie bei einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine „Ablösung” durch die beim Erwerber geltenden Rechtsnormen ist dann grundsätzlich möglich. Nach der neuesten Entscheidung des BAG kommt aber eine Abl...