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Gewerbesteuer | Gewerbeverlust nach § 10a GewStG bei Mitunternehmerschaften; Rückwirkende Anwendung des § 10a Satz 4 und 5 GewStG i. d. F. des JStG 2007
Mit der Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Gem. § 36 Abs. 9 GewStG ist die Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Die ständige BFH-Rechtsprechung zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahrs als auch die Fehlbeträge des Entstehungsjahrs entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind, ist dadurch rückwirk...