Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Biogasanlage – Berücksichtigung der im Probelauf entstandenen Gewerbeverluste
Beginn der Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei Inbetriebnahme von Biogasanlagen Folgendes:
Für Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mit dem Bau einer Biogasanlage begonnen, die Anlage aber erst in folgenden Jahren fertiggestellt haben, gilt, dass eine Gewerbesteuerpflicht erst mit dem regelmäßigen Betrieb der Biogasanlage beginnt.
Beginnt ein Unternehmen, das in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft – § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG – geführt wird, mit der Errichtung einer Biogasanlage und stellt diese in einem Veranlagungszeitraum noch nicht fertig, weil wesentliche Grundlagen für den Beginn der Biogasproduktion fehlen (z.B. Fermenter (Bioreaktor) oder Gärstoffrestlager), so stellt die kurzzeitige Inbetriebnahme des Blockheizkraftwerkes und Einspeisung des durch die Verbrennung von Biodiesel erzeugten Stroms lediglich einen gewerbesteuerlich unrelevanten Probelauf dar. Das gilt selbst dann, wenn die kurzfristige Inbetriebnahme dazu gedient hat, die in diesem Zeitpunkt geltenden höheren Mindestvergütungen für einen Zeitraum vom Beginn der Inbetriebnahme für 20 Jahre zu sichern und ein entsprechendes Inbetriebnahmeprotokoll von den Vertretern des Energieversorgungsunternehmens unterzeichnet wurde.
Begründung
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit dieser im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Personengesellschaften in dem Zeitpunkt, in dem erstmals sämtliche Voraussetzungen, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), erfüllt sind. Bloße Vorbereitungshandlungen begründen eine Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften beginnt die Steuerpflicht grundsätzlich erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wurde (vgl. A 18 Abs. 1 S. 5 GewStR 1998).
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen
Rheinland v. - G
1400 - St 157(03/2007)
Oberfinanzdirektion
Münster v. - G
1400 - 69 - St 12 - 33
Fundstelle(n):
PAAAC-66268