Ertragsteuerliche Fragen bei Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes auf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
Werden Grundstücks eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für Golfplatzzwecke verwendet, ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden.
ob der Golfplatz vom Land- und Forstwirt selbst betrieben wird, oder
ob der Land- und Forstwirt die Grundstücke einem Golfplatzbetreiber (z. B. Golfclub) zur Nutzung überlässt.
1. Eigenbetriebliche Nutzung
Der Betrieb eines kommerziellen, mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschafteten Golfplatzes führt einkommensteuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Soweit der Betreiber in der Golfplatzanlage Grundstücke nutzt, die bisher zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört haben, werden diese notwendiges Betriebsvermögen im Gewerbebetrieb. Die Überführung der Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen in das gewerbliche Betriebsvermögen erfolgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zwingend zum Buchwert.
Wird die Golfplatzanlage nach einer gewissen Zeit (i.d.R. nach einem vollen Wirtschaftsjahr) im ganzen an einen Dritten (z. B. an einen Golfclub) verpachtet, steht dem bisherigen Betreiber das Verpächterwahlrecht nach den Grundsätzen des R 16 Abs. 5 EStR zu. Danach gilt der im ganzen verpachtete Betrieb ertragsteuerlich auch während der Verpachtung als fortbestehend. Zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt es erst, wenn der Verpächter die Aufgabe des Verpachtungsbetriebs ausdrücklich erklärt.
2. Verpachtung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
Betreibt der Land- und Forstwirt die Golfanlage nicht selbst, sondern verpachtet er einzelne Grundstücke seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Dritten zur Nutzung als Golfplatzflächen, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Die Verpachtung der Nutzflächen führt nicht zwingend zu einer Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Durch die Verpachtung ändert sich zwar die Nutzung der Grundstücke; diese Nutzungsänderung führt jedoch nicht zu notwendigem Privatvermögen, so dass die verpachteten Flächen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben.
Für die weitere Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind der Umfang der als Golfplatzflächen verpachteten Grundstücke und deren Anteil an der Gesamtfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Bedeutung. Wie bei einer Verpachtung von Grundstücken des Betriebsvermögens zur landwirtschaftlichen Nutzung wird auch durch die Verpachtung von Flächen für eine Golfanlage weder der Charakter des verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beeinträchtigt (vgl. dazu BStBl 2003 II, S. 16), noch kann sich durch den Umfang einer derartigen Verpachtung das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit verändern (vgl. R 4.2 Abs. 9 S. 4 EStR). Entscheidend ist dabei, dass die Grundstücke – anders als z. B. bei der Bestellung eines Erbbaurechts zum Zwecke der Bebauung – trotz der Verpachtung zu (außerlandwirtschaftlichen) Golfplatzzwecken nach Beendigung des Pachtvertrags ohne Weiteres wieder einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können ( BFH/NV 2007 S. 2084).
Die weitere Zuordnung der verpachteten Grundstücke zum gewillkürten Betriebsvermögen ist unabhängig von der Art der Gewinnermittlung zulässig; sie ist also auch möglich bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
3. Verpachtung sämtlicher Nutzflächen für Golfplatzzwecke
Verpachtet der Land- und Forstwirt seine gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen für Golfplatzzwecke, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe durch schlüssige Handlung. Dem Verpächter steht vielmehr auch in diesem Fall das Verpächterwahlrecht nach R 16 Abs. 5 EStR zu mit der Folge, dass erst dann eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist, wenn der Verpächter die Aufgabe ausdrücklich erklärt.
Eine Betriebsaufgabe durch schlüssige Handlung ist insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil die zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken verpachteten Nutzflächen einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht endgültig entzogen sind. Der Verpächter hat vielmehr die Möglichkeit, nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder eine land- und forstwirtschaftliche Eigenbewirtschaftung aufzunehmen (zum Verpächterwahlrecht bei branchenfremder Verpachtung vgl. BStBl 2004 II, S. 10).
4. Anderweitige Verpachtung zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken
Die in den Nrn. 2 und 3 dargestellten Grundsätze gelten nicht nur in Fällen der Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen für Golfplatzzwecke, sondern auch in anderen Fällen der Verpachtung zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken, wenn nach dem Pachtvertrag gesichert ist, dass der Verpächter die verpachteten Nutzflächen nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder landwirtschaftlich nutzen kann.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2134 - 17 St 32/St
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Fundstelle(n):
XAAAC-66261