BFH Beschluss v. - II B 31/07

Revisionszulassung wegen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Mit ihren im Stil einer Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen gegen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht (FG), nach der ein insgesamt der Grunderwerbsteuer unterliegender, aus Grundstück und Gebäude bestehender einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt, machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vom IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503; vom III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505; vom IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088, und vom IV B 4/06, BFH/NV 2007, 2090). Die Kläger bringen nicht vor, dass ein zur Zulassung der Revision führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067).

2. Soweit die Kläger die Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer rügen, haben sie sich nicht, wie dies zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) notwendig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803, und in BFH/NV 2007, 2067), mit der Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage auseinandergesetzt. Nach dieser Rechtsprechung liegt keine solche unzulässige Doppelbelastung vor, wenn ein zukünftig bebautes Grundstück als grunderwerbsteuerrechtlich maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs beurteilt wird (, BFH/NV 2000, 349). Die Kläger machen nicht geltend, dass in Rechtsprechung oder Literatur dazu eine andere Auffassung vertreten werde.

Fundstelle(n):
OAAAC-66212