Tatsächliche Feststellungen im Nichtabhilfebeschluss des FG
Gesetze: FGO § 128; FGO § 130; FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Der in W ansässige Prozessbevollmächtigte der Rügeführer hat in einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden beim Finanzgericht (FG) des Saarlandes Akteneinsicht in sämtliche finanzamtlichen und in alle finanzgerichtlichen Akten sowie Beiakten beantragt und gebeten, diese an seine Kanzlei oder an das nächstgelegene Amtsgericht (AG) zu übersenden. Der Berichterstatter beim FG verfügte am , dass die Gerichtsakten zur Akteneinsicht über das AG W zur Verfügung gestellt würden. Zur Übersendung der Finanzamtsakten und der Akten der Hauptsacheverfahren sehe er sich derzeit mit Blick auf die für den anberaumte mündliche Verhandlung außer Stande. Diese Akten könnten aber beim FG eingesehen werden. Hiergegen haben sich die Rügeführer mit ihrer vom datierenden „Sachaufsichtsbeschwerde” gewandt.
Am hat der Prozessbevollmächtigte der Rügeführer ausweislich der Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss beim FG Akteneinsicht genommen.
Das FG hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Beschwerde sich nach zwischenzeitlicher Akteneinsicht erledigt habe. Der Beschwerde sei jedenfalls deshalb nicht abzuhelfen, weil die Akteneinsicht über das AG W zu Recht verweigert worden sei. Im Streitfall sei eine Aktenversendung nicht infrage gekommen, weil im Verfahren zur Hauptsache Verhandlungstermin für den anberaumt gewesen sei und die Akten zur Vorbereitung des Termins vor Ort benötigt würden.
Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom I B 58/07 als unzulässig verworfen. Er hat dies damit begründet, dass nach Einsichtnahme in die Akten während des Beschwerdeverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die die beantragte Akteneinsicht ablehnende Entscheidung des FG entfalle. Entsprechendes gelte, wenn —wie im Streitfall— das FG mit der beanstandeten Entscheidung einer Aktenübersendung nicht vollständig nachkomme, sondern einen Teil der Akten nur zur Einsicht bei Gericht bereithalte. Auch dann bestehe nach Einsichtnahme in die Akten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Rechtsmittel gegen die die vollständige Aktenübersendung ablehnende Entscheidung des FG.
Gegen den Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge der Rügeführer.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Der Senat hat im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Rügeführer unbeachtet gelassen.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ausschließlich die Verfügung des mit der den Rügeführern grundsätzlich die vollständige Akteneinsicht bewilligt, die gewünschte Übersendung an das AG W aber teilweise (hinsichtlich der Finanzamtsakten und der Hauptsacheakten) abgelehnt worden ist. Nur mit dieser Verfügung befassen sich die Beschwerdeschrift der Rügeführer vom und der Nichtabhilfebeschluss des .
2. Anhand der ausdrücklichen Feststellung im Nichtabhilfebeschluss des FG hatte der Senat im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Rügeführer zwischenzeitlich —am — beim FG (und nicht beim AG W) Einsicht in die dort vorhandenen Akten —also auch in die Finanzamtsakten und Hauptsacheakten— genommen hatte, so dass sich der in der angefochtenen Verfügung des teilweise abgelehnte Antrag auf Übersendung der Akten nach W und damit auch das Beschwerdebegehren erledigt hatten.
Dass die Einsichtnahme entgegen der Feststellung im Nichtabhilfebeschluss nicht beim FG, sondern beim AG W stattgefunden haben soll, haben die Rügeführer nicht im Beschwerdeverfahren, sondern erstmals in der Begründung ihrer Anhörungsrüge vorgebracht. Gegenüber dem FG hatten sie mit Schriftsatz vom konkret lediglich bemängelt, dass sich bei der Einsichtnahme ergeben habe, dass in der Gerichtsakte des Verfahrens 1 V 2139/03 die Seiten 34 bis 36 fehlten und dass das Fallheft des Betriebsprüfers noch nicht beigezogen worden sei. Mit diesen Rügen brauchte sich der Senat im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde nicht auseinanderzusetzen. Denn selbst wenn beides zuträfe, hätte das nichts daran geändert, dass sich die aus der Verfügung des für die Rügeführer ergebende Beschwer —die Ablehnung der Übersendung der beim FG vorhandenen Finanzamts- und Hauptsacheakten zum AG W— mit der Einsichtsichtnahme beim FG erledigt hatte.
3. Keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Verfügung vom hat die Frage, inwiefern das FG den Rügeführern nach der erst im Anschluss an die Einsichtnahme vom verfügten Beiziehung von Strafakten ordnungsgemäß Einsicht in diese gewährt hat. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Rügeführer hatte sich der Senat folglich im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde nicht zu befassen. Insbesondere war die Verfügung des deren Berücksichtigung die Rügeführer in der Beschwerdeentscheidung des Senats vermissen, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Fundstelle(n):
NAAAC-66208