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Verrechenbare Verluste durch vorgezogene Einlagen des atypisch stillen Gesellschafters
Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind geeignet – abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG – die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren (Fortentwicklung der Rechtsprechung; Bezug: § 15a EStG).
Praxishinweise: Das Gesetz will nach seiner Konzeption einen Verlustausgleich für tatsächlich geleistete Einlagen ermöglichen. Der BFH hat deshalb im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, dass bei einem Kommanditisten tatsächlich geleistete Einlagen, die nicht durch Verluste „verbraucht” worden sind, zu einem „Korrekturposten” führen, der mit Verlusten späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen ist. Die...