Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Fristbeginn bei nicht unterschriebener strafbefreiender Erklärung
(1) Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist. (2) Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender – aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist nachgeholter – Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so kann S. 957dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden die Einspruchsfrist auslösen (Bezug: § 150 Abs. 3 Satz 1, § 167, § 168, § 355 Abs. 1 Satz 2 AO; § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG).
Praxishinweise: Bei der strafbefreienden Erklärung handelt es sich um eine Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, da der Stpfl. den ...