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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vorliegen einer freigebigen Zuwendung
Räumen Kinder, denen ein Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde, als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann (Bezug: § 90 Abs. 1 AO; § 4 BewG; § 428, § 430 BGB; § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 12, § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO).
Praxishinweise: Durch die Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung bezüglich des Rentenstammrechts wird dem Ehegatten der halbe Kapitalwert der Rente zugewendet. Eine Bereicherung tritt aber nur ein, wenn der begünstigte Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über die Zuwendung verfügen kann. Dab...