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Eintritt der zum Vorsteuerrückforderungsanspruch führenden Uneinbringlichkeit
Die zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlichkeit von Lieferantenforderungen, für welche der Stpfl. Vorsteuer abgezogen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Stpfl. ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zahlungsfähigkeit oder Zahlungseinstellung festgestellt wird ( NWB QAAAC-53088).