Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104
Instanzenzug: OLG Naumburg 1 Ws 516/04 vom
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2001 in Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB im Landeskrankenhaus U. untergebracht. Er wendet sich gegen seine Unterbringungssituation und gegen die Zurückweisung einer seine frühere Unterbringungssituation betreffenden Rechtsbeschwerde als unzulässig.
1. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit in einem Zweibettzimmer untergebracht, das aufgrund der Überbelegungssituation im Landeskrankenhaus mit drei Personen belegt war. Das Zimmer weist eine Grundfläche von 14,5 m² auf und verfügt zusätzlich über einen räumlich abgetrennten WC-Bereich von 4 m². In dem Zimmer befinden sich ein Bett und ein Doppelbett. Auf der Station gibt es einen Hobbyraum (38 m²), eine Patientenküche (41 m²) und zwei Aufenthaltsräume (je 26 m²). Zusätzlich besteht für die Patienten die Möglichkeit, sich stundenweise allein im Besucherzimmer (23 m²) aufzuhalten. Ein Einschluss erfolgt nur zur Nachtruhe zwischen 24.00 Uhr und 6.30 Uhr.
2. Am beantragte der Beschwerdeführer, ihn in ein Einzelzimmer zu verlegen. Die Unterbringung mit zwei weiteren Personen mache ihm psychisch zu schaffen. Ferner sei zu bedenken, dass er Nichtraucher sei. Das Landeskrankenhaus lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass im Zimmer Rauchverbot herrsche und aktuell kein Einzelzimmer zur Verfügung stehe.
3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 138 Abs. 3, § 109 StVollzG).
Er begehrte die Feststellung, dass seine derzeitige Unterbringung rechtswidrig sei, und die Verpflichtung des Landeskrankenhauses, ihm ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Er machte eine Verletzung seiner Menschenwürde infolge der Mehrfachbelegung geltend. Ferner sei zu berücksichtigen, dass seine Mitbewohner sich nicht an das bestehende Rauchverbot auf dem Zimmer hielten.
4. Nach Einholung einer Stellungnahme des Landeskrankenhauses lehnte das Landgericht Stendal den Antrag mit Beschluss vom ab. Das Landgericht stellte fest, dass auf den Patientenzimmern absolutes Rauchverbot herrsche, das vom Personal des Landeskrankenhauses kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer sei durch die Belegung des Zimmers mit drei Personen nicht in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 138 Abs. 1 StVollzG richte sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Landesrecht. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über Größe und Ausstattung der Hafträume gälten daher im Maßregelvollzug nicht. Das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt (Maßregelvollzugsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - MVollzG LSA - vom , GVBl LSA 1992, S. 736) enthalte keine Vorschriften dazu, ob und unter welchen Bedingungen die gemeinsame Unterbringung von Maßregelpatienten zulässig sei. Dem Ermessen des Landeskrankenhauses bei der Belegung und Ausgestaltung der Patientenzimmer seien allerdings durch das Recht des Untergebrachten auf Achtung seiner Menschenwürde, auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen Grenzen gesetzt. Gemessen daran erweise sich die Belegungsentscheidung des Landeskrankenhauses nicht als ermessensfehlerhaft. Die Kammer stellte insbesondere darauf ab, dass es dem Beschwerdeführer - anders als Strafgefangenen - gestattet sei, sich außerhalb der Nachtruhe auf der Station frei zu bewegen. Der Beschwerdeführer, der an verschiedenen Therapien teilnehme, könne sich tagsüber unter anderem im Hobbyraum und in der Patientenküche aufhalten.
Zudem bestehe die Möglichkeit, sich stundenweise in dem Besucherraum aufzuhalten. Dem von Verfassungs wegen geschützten Recht des Beschwerdeführers, sich einen Rückzugsraum zu schaffen, sei daher hinreichend Rechnung getragen. Der Antrag auf Verlegung in ein Einzelzimmer habe in der Sache keinen Erfolg, weil die Ermessensentscheidung des Landeskrankenhauses auch insoweit nicht zu beanstanden sei. Anhaltspunkte dafür, dass besondere therapeutische Gründe oder Gründe der Sicherheit und Ordnung in der Person des Beschwerdeführers vorlägen, die seine Verlegung in ein Einzelzimmer erforderten, seien nicht gegeben.
5. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde lehnte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom als unzulässig ab, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses des Senats vom (1 Ws 652/03; juris) nicht mehr geboten sei (§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG). In der zitierten Entscheidung, die einen anderen Patienten mit entsprechender Unterbringungssituation betraf, hatte das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Unterbringung von drei Personen in einem Patientenzimmer weder gegen einfaches noch gegen höherrangiges Recht verstoße. Das MVollzG LSA enthalte keine ausdrücklichen Vorschriften, wie die Unterbringung der Patienten im Einzelnen auszugestalten sei. Konkrete Regelungen zur Raumbelegung fänden sich nur in § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DV MRVG-NRW vom , GV. NW. 1986, S. 668). Danach sei grundsätzlich die Unterbringung von drei Maßregelpatienten in einem Schlafraum als zulässig zu erachten. Die Unterbringungssituation verstoße auch nicht gegen die Menschenwürde. Das Zimmer sei mit 14,5 m² ausreichend groß gewesen, um darin für drei Personen den Nachtschlaf zu ermöglichen. Die sanitären Einrichtungen befänden sich in einer separaten Nasszelle. Tagsüber bestünden ausreichend Möglichkeiten, sich zurückzuziehen; Patienten könnten sich unter Ausschluss aller Mitpatienten in das Besucherzimmer einschließen lassen oder den Schlafraum nutzen, wenn sich die Mitpatienten außerhalb des Schlafraumes aufhielten.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer zunächst ausschließlich gegen die Entscheidung des gewandt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 GG und macht geltend, das Oberlandesgericht hätte eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Es habe einschlägige Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt gelassen und auch durch die Bezugnahme auf seine Entscheidung vom den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht in der in Rede stehenden Entscheidung zu den Rückzugsmöglichkeiten der Patienten angestellt habe, blieben lediglich theoretisch. Das Besucherzimmer werde regelmäßig seinem Zweck entsprechend genutzt. Die Fläche, die dem Beschwerdeführer nach Abzug der in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgestellten Möbel verbleibe, sei zu klein; hier könne er sich nicht bewegen.
Das Rauchverbot werde nachts nicht kontrolliert. Das Oberlandesgericht habe die Grund- und Menschenrechte des Beschwerdeführers verkannt.
2. Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr auf ein mit zwei Patienten belegtes Einzelzimmer verlegt worden sei, das über eine Grundfläche von 8 m² abzüglich 1,5 m² für Bad und WC verfüge. Diese Art der Unterbringung sei menschenunwürdig. Diesbezüglich bedürfe es hier einer Entscheidung.
3. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts K.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen in einer die Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom seine gemeinsame Unterbringung mit einem Mitpatienten in einem Patientenzimmer mit einer Grundfläche von 8 m² zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht hat, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffene Entscheidung lässt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), insbesondere eine Verkennung der Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG, nicht erkennen.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>).
Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2012/05 -, juris).
Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts gerecht.
a) Das Oberlandesgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG) nicht geboten war. Denn der Senat hatte schon in dem von ihm zitierten Beschluss vom (1 Ws 652/03, a.a.O.) Leitsätze für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Mehrfachbelegungen im Maßregelvollzug aufgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall Besonderheiten aufwies, die eine Sachentscheidung zur Rechtsfortbildung notwendig gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Entscheidung vom zum zugrundeliegenden Sachverhalt, dass die damals vom Oberlandesgericht beurteilte Unterbringungssituation der des Beschwerdeführers entsprach.
b) Eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung war auch nicht deshalb angezeigt, weil die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Grundsatzentscheidung ihrerseits die grundrechtlichen Vorgaben für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Mehrfachbelegungen im Maßregelvollzug verkannt hätte. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es eine unmittelbar anwendbare einfachgesetzliche Regelung, die eine Höchstgrenze für die Belegung von Zimmern im Maßregelvollzug festlegt, nicht gibt. Während die §§ 18, 144, 146 StVollzG gemäß § 138 Abs. 1 StVollzG auf den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anwendbar sind, enthält das einschlägige Landesrecht insoweit keine konkreten Vorgaben. Die in der - vom Oberlandesgericht lediglich als Orientierungshilfe herangezogenen - nordrhein-westfälischen Regelung des § 3 Abs. 2 DV MRVG-NRW vorgesehene Höchstgrenze von drei Personen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (für die Zulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung von bis zu drei Personen auch Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 52). Aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgt nicht, dass im Maßregelvollzug nur eine Einzelunterbringung verfassungsgemäß wäre.
aa) Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>). Durch das Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 82, 60 <80>; 91, 93 <111>; 110, 412 <445 f.>; 113, 88 <108 f.>). Für den Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>).
Nichts anderes gilt für den Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB. Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einem bestimmten psychiatrischen Krankenhaus den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Untergebrachten gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in ein anderes Krankenhaus zu verlegen (vgl. zur Untersuchungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S. 404 <406>).
Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <170>; 91, 93 <111>). Bezogen auf die Mehrfachbelegung ist zu beachten, dass die gemeinschaftliche Unterbringung von Menschen, die sich nicht nahestehen, auch in anderen Bereichen durchaus üblich ist (z.B. Unterbringung im Mehrbettzimmer eines Krankenhauses, gemeinschaftliche Unterbringung in Bundeswehrkasernen), ohne dass dies als schlechterdings untragbar angesehen würde. Allerdings sind bei zwangsweiser gemeinschaftlicher Unterbringung Grenzen der zumutbaren räumlichen Beengtheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1778/93 -, ZfStrVo 1994, 377; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 25/00 -, vom - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700).
bb) Das Oberlandesgericht hat die räumlichen Unterbringungsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Menschenwürde geprüft und ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß nicht vorliegt. Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit hier bislang angenommen wurde, es stehe hinsichtlich der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen im Strafvollzug eine Verletzung der Menschenwürde in Rede (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom , vom und vom , a.a.O.), handelte es sich um Unterbringungssituationen, die mit dem vom Oberlandesgericht zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind. Auch Ausführungen zu den Mindestanforderungen an die Bodenfläche des Haftraums in einer Entscheidung, die die Wechselwirkung von besonderen Sicherungsvorkehrungen und sonstigen Bedingungen der Untersuchungshaft betraf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom , a.a.O.), sind nicht auf die Unterbringungssituation des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus zu übertragen. Der dortige Maßregelvollzug zeichnet sich im Vergleich zum (geschlossenen) Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft durch eine deutlich stärkere Öffnung des Vollzuges nach innen aus (vgl. zur Unterbringung in einer teilgelockerten Station des Strafvollzuges -, NStZ 2007, S. 172; zum halboffenen Strafvollzug -, NStZ 2006, S. 19 bei Matzke). So erfolgt auf der in Rede stehenden Station des Landeskrankenhauses ein Einschluss nur zur Nachtruhe zwischen 24.00 Uhr und 6.30 Uhr; die Patienten haben eine erhebliche Bewegungsfreiheit auf der Station sowie außerhalb davon im Rahmen therapeutischer Aktivitäten. Während der Aufschlusszeiten bestehen nach den - vom Beschwerdeführer weder im Ausgangsverfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substantiiert bestrittenen - fachgerichtlichen Feststellungen Möglichkeiten zum Rückzug auf andere Räume und Spielräume für das Alleinsein im eigenen Zimmer infolge von Abwesenheiten der Mitbewohner; außerhalb der Besuchszeiten ist ein stundenweiser Aufenthalt im Besucherzimmer möglich. Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Oberlandesgericht angeführten Rückzugsmöglichkeiten den Patienten im Stationsalltag nicht oder nur in einem Maße eröffnet werden, das ihrem Interesse an zeitweiser Absonderung von der Patientengemeinschaft nicht ausreichend Rechnung trägt, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Es ist auch keine fachgerichtliche Entscheidung ersichtlich, die in einem vergleichbaren Fall einen Verstoß gegen die Menschenwürde angenommen hätte. Die meisten Fälle, in denen ein Verstoß bejaht wurde, unterscheiden sich von dem vorliegenden wesentlich schon dadurch, dass trotz Mehrfachbelegung keine räumlich abgetrennte Toilette in den Zellen vorhanden war (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom - 3 Ws 447/85 <StVollz> -, NStZ 1985, S. 572; LG Braunschweig, Beschluss vom - 50 StVK 555/82 -, NStZ 1984, S. 286; LG Gießen, Beschluss vom - 2 StVK - Vollz 189/03 -, NStZ 2003, S. 624). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg zeitlich nachfolgenden Entscheidung allein aus der zur Verfügung stehenden Grundfläche auf eine Verletzung der Menschenwürde geschlossen hat (Beschluss vom - 3 Ws 1342 - 143/04 <StVollz> -, NStZ-RR 2005, S. 155), war diese Fläche mit 9 m² für drei Gefangene wesentlich geringer als in der vom Oberlandesgericht Naumburg zu beurteilenden Konstellation. Das Landgericht Kleve hat in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom - 182 Vollz 2/05 -, juris) zwar die langfristige Unterbringung von drei Verurteilten in einem 18 m² großen Raum mit separatem WC für im Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB unzulässig erklärt. Diese Entscheidung betraf jedoch insofern eine abweichende Sachverhaltsgestaltung, als in der Klinik keine außerhalb der Behandlung für die Untergebrachten frei zugänglichen geeigneten Gemeinschaftsräume vorhanden waren. Das Gericht hat überdies die Frage eines Grundrechtsverstoßes ausdrücklich offengelassen und die Rechtmäßigkeit der Belegungsanordnung ausschließlich anhand der - hier nicht einschlägigen - einfachrechtlichen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes beurteilt.
Auch der Europäische Gerichthof für Menschenrechte hat eine Verletzung des Verbotes von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gemäß Art. 3 EMRK nur in Überbelegungsfällen angenommen, die mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht entfernt vergleichbar sind, und die Möglichkeit einer Kompensation geringer Haftraumgröße durch die den Gefangenen innerhalb des Vollzuges zugestandene Bewegungsfreiheit anerkannt (zusammenfassend zuletzt EGMR, Urteil vom - 20877/04 Rn. 56 ff. - Testa/Kroatien, m.w.N.).
Zwar ist nicht zu leugnen, dass die dargestellte Belegungssituation ungeachtet der Entschärfung durch die gegebene Bewegungsfreiheit und gewisse Rückzugsmöglichkeiten für die Betroffenen belastend und objektiv unbefriedigend bleibt. Die Schwelle einer Missachtung des Eigenwerts der Person ist jedoch durch die Zumutung solcher Unterbringungsbedingungen noch nicht erreicht.
c) Für das Oberlandesgericht gab es nach alldem auch keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG) zuzulassen. Das Landgericht ist mit seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern noch von den Vorgaben des Oberlandesgerichts Naumburg abgewichen.
3. Der Beschwerdeführer kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sei, weil das auf den Zimmern bestehende Rauchverbot nachts nicht kontrolliert werde und nicht genügend Lüftungsmöglichkeiten vorhanden seien. Der Beschwerdeführer hat insoweit nicht von allen ihm verfügbaren prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, mit denen er eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hätte erwirken können. Er hätte insbesondere einen auf die Verpflichtung des Landeskrankenhauses zur effektiven Überwachung des Rauchverbotes gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können.
4. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 103 und Art. 104 GG ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAC-66008