Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1; RVG § 37 Abs. 2 Satz 2
Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen 4 B 1455/04 vom VG Düsseldorf 1 L 1189/04 vom
Gründe
1. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom - auf dessen Gründe ergänzend verwiesen wird - wegen zwischenzeitlich eingetretener prozessualer Überholung der mit ihr angegriffenen Entscheidungen und im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin bisher keine schweren Nachteile entstanden sind, nicht (mehr) zur Entscheidung angenommen.
Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wurde unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des - Gelegenheit gegeben, sich zu einer Anordnung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu äußern.
2. Die Anordnung der Erstattung der der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen waren, wie im Beschluss der Kammer vom unter II. 1. b) aa) ausgeführt, bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar. Beruhten diese aber auf mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbaren Erwägungen, durfte der Beschwerdeführerin die Erhebung der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Fundstelle(n):
XAAAC-65973