Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen wegen Steuerhinterziehung
Leitsatz
Gehilfenvorsatzes liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt,
durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat brauche er nicht zu kennen.
Es ist nicht entscheidend, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, vielmehr reicht
es aus, dass die Hilfe an sich geeignet ist die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies
weiß.
Ist der Ehemann umfassend in den Geschäftsbetrieb seiner Frau einbezogen und ist ihm die Tatsache der Verwendung zweier Kundennummern
durch eine Lieferantenfirma bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass ihm auch bewusst war, dass dadurch Einkäufe ohne
jegliche Verbuchung in der Buchhaltung ermöglicht wurden.
Aufgrund einer im Vergleich zu den anderen Angestellten arbeitsvertraglichen tatsächlich herausgehoben und sich auf den gesamten
Geschäftsbetriebs erstreckenden Stellung im Betrieb seiner Ehefrau sowie seiner Kenntnisse des Geschäftsbetriebs – einschließlich
des Wareneinkaufs – hat der Ehemann strafrechtlich eine Garantenstellung als Überwachungsgarant.
Fundstelle(n): LAAAC-65912
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.10.2004 - 7 K 964/04
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.