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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 194/07 EFG 2008 S. 323 Nr. 4

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.

  2. Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.

  3. Eine mittelbare Beteiligung i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG liegt vor, wenn der Organträger über einen (oder mehrere) dazwischengeschaltete Beteiligungsträger an der Organgesellschaft beteiligt ist.

  4. Eine mittelbare Beteiligung kann nicht dadurch begründet werden, dass der Gesellschafter des Organträgers eine Beteiligung an der Organgesellschaft hält. Organschaftsverhältnisse in einer Seitenlinie – zwischen Schwestergesellschaften – sind nicht möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 294 Nr. 5
EFG 2008 S. 323 Nr. 4
KAAAC-65908

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.09.2007 - 6 K 194/07

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