Körperschaftsteuerguthaben bereits im Jahr der Ausschüttung nutzbar
Leitsatz
Eine Muttergesellschaft kann das Körperschaftsteuerguthaben, das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstanden
ist, bereits im Jahr der Ausschüttung nutzen.
Es ist mit dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 KStG nicht vereinbar, dass nur dasjenige Körperschaftsteuerguthaben genutzt werden
kann, welches zuvor gesondert festgestellt worden ist.
§ 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 zielt lediglich darauf, dass alle Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des festgestellten
Körperschaftsteuerguthaben abgeschnitten werden.
Vom Zweck des Feststellungsverfahrens werden solche Vorgänge nicht erfasst, die das laufende Wj betreffen.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 624 Nr. 10 EFG 2008 S. 230 Nr. 3 AAAAC-65907
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.07.2007 - 6 K 152/06
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