Besteuerung des Eigenverbrauchs – Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Leitsatz
Die Aufwendungen für den Kauf eines Mercedes Roadsters 320 SL als Zweitfahrzeug im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung
sind grundsätzlich unangemessen, wenn der Steuerpflichtige in seinem Fragebogen zur Betriebseröffnung nur einen jährlichen
Umsatz von 50.000 DM und einen Gewinn von 3000 DM erklärt.
Die Besteuerung des Eigenverbrauchs auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Die 1% Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für das Umsatzsteuergesetz grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die
Kosten zwischen Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen.
Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, bestimmt sich nicht nach nationalen ertragssteuerlichen Kriterien, sondern
unter Berücksichtigung der Regelung in der 6. EG-Richtlinie. Danach liegt eine Geschäftsveräußerung im ganzen vor, wenn eine
organisatorische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens
oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht.
Dazu ist es nicht erforderlich, dass die dem Unternehmen dienenden Grundstücke übereignet werden. Vielmehr reicht es aus,
dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
zu ermöglichen.
Das Bestehen eines Raumsicherungsvertrages steht einer Übertragung der Verfügungsmacht nicht entgegen.
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 04.09.2007 - 6 K 1447/03
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