Zur Gewinnkorrektur nach § 160 AO und zur Gewinnhinzuschätzung nach § 162 AO bei Domizilgesellschaften
Leitsatz
Die Vorschrift des § 160 AO verfolgt das Ziel, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der
Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst. Dementsprechend ist § 160
AO nur anwendbar, wenn eine Leistungsbeziehung mit einem "Gläubiger" oder "Empfänger" besteht. Bestehen hingegen Forderungen,
braucht der Schuldner nicht benannt zu werden; dieser ist kein "Empfänger". Auf gewinn- und steuermindernde Vorgänge, die
nicht "Schulden und Lasten" betreffen, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu (Domizil-)Gesellschaften
im niedrig besteuernden Ausland dient in der Regel dazu, die inländische Steuerbelastung zu mindern und steuerliche Erträge
in das Ausland zu verlagern. Eine Schätzung, die dessen ungeachtet davon ausgeht, dass Erträge aus dem niedrig besteuernden
Ausland -im Streitfall: der Schweiz- in das Inland vermittelt werden, verstößt gegen das Schlüssigkeitsgebot einer Schätzung
und ist zu verwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 309 Nr. 10 EFG 2008 S. 426 Nr. 6 KÖSDI 2008 S. 16006 Nr. 5 SAAAC-65901
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.09.2007 - 6 K 202/04
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