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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 94/05 EFG 2008 S. 300 Nr. 4

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr.4

Zur beschränkten Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom (BGBl I 2003, 2645 )

Leitsatz

Entlassungsabfindungen werden zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Verlusts künftigen Arbeitsverdiensts gezahlt. Entlassungsabfindungen werden damit nicht für die Ausübung einer Tätigkeit, sondern für deren Beendigung gezahlt. Sie gehören deshalb nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG, die eine Ausübung oder Verwertung nichtselbständiger Arbeit voraussetzen. Daher ergab sich bis zur Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom (BGBl I 2003, 2645) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 bei Zufluss einer Entlassungsabfindung an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kein deutscher Besteuerungsanspruch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 618 Nr. 10
EFG 2008 S. 300 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2008 S. 280
KÖSDI 2008 S. 15974 Nr. 4
IAAAC-65900

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.09.2007 - 6 K 94/05

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