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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 150/05

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2220/85 Art. 29, VO (EWG) Nr. 565/80 Art. 6, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 31 ff.

Anordnung des Sicherheitenverfalls und Aufschubzinsen

Leitsatz

Wird in dem Bescheid, mit dem eine Ausfuhrerstattung zurück gefordert wird, zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass nach 30 Tagen bei Nichtzahlung die Sicherheit in Anspruch genommen wird, so bedarf es keiner weiteren Anordnung des Verfalls, um einen im Fall der Aussetzung der Vollziehung einen Anspruch auf Aufschubzinsen zu begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-65899

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - 4 K 150/05

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