Bei einer Verschmelzung sind drei Stichtage zu berücksichtigen: Der Verschmelzungsstichtag, der steuerliche Übertragungsstichtag
und der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob sich der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz i. S. des § 17
Abs. 2 UmwG nach der vertraglichen Bestimmung des Umwandlungsstichtages richtet.
Weichen bei einer Umwandlung durch Verschmelzung der steuerliche Übertragungsstichtag und das Ende des Geschäftsjahres voneinander
ab, endet zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Rumpfwirtschaftjahr.
Der Entstehungszeitpunkt eines Verschmelzungsgewinns muss nicht nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festgestellt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 263 Nr. 3 SAAAC-65885
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.09.2007 - 3 K 11559/02
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