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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 252/05 EFG 2008 S. 299 Nr. 4

Gesetze: EStG § 10d, EStG § 23

Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen für den Verfall von Optionsrechten als Werbungskosten

Leitsatz

  1. Verfällt eine Kaufoption auf Aktien mangels Ausübung, so können die vergeblichen Aufwendungen für den Verfall der Optionsrechte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  2. Die vorgenannte Regelung verlangt – anders als die Nrn. 1 bis 3 in § 23 EStG – nicht, dass der Stpfl. einen Gewinn/Verlust durch Verwertung am Markt realisiert. Auch bei dem Verfall der Option liegt daher ein Veräußerungsgeschäft vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 473 Nr. 8
EFG 2008 S. 299 Nr. 4
EStB 2008 S. 289 Nr. 8
YAAAC-65883

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.09.2007 - 2 K 252/05

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