Überhöhter Grundstückskaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Zuwendungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter wegen dessen Tätigkeit als Geschäftsführer und Berater beruhen
nicht auf einer klaren und im Voraus getroffenen Vereinbarung, so dass sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und
als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind, wenn am selben Tag zwei inhaltlich voneinander abweichende Vereinbarungen
bezüglich der Honorierung abgeschlossen werden.
2. Gesellschaftsrechtliche Beherrschung einer GmbH: Die Möglichkeiten der Mitgesellschafter, aufgrund ihrer Fachkenntnisse
wirtschaftlichen Druck auf den beherrschenden Gesellschafter auszuüben, reicht für die (Mit-)Beherrschung einer GmbH regelmäßig
nicht aus.
3. Ein Grundstücksverkauf durch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person an die Kapitalgesellschaft zu einem
überhöhten Kaufpreis kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob ein überhöhter
Kaufpreis gegeben ist, ist bei Grundstücken grundsätzlich der Verkehrswert. In welcher Weise der Verkehrswert ermittelt wird,
ist unbeachtlich (zeitnahe anderweitige Verkäufe, Richtsatzwerte, Schätzgutachten).
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 229 Nr. 3 KÖSDI 2008 S. 15973 Nr. 4 ZAAAC-65874
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.09.2007 - 6 K 347/03
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