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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 5016/03 B EFG 2008 S. 470 Nr. 6

Gesetze: ErbStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 4, AO § 58 Nr. 5

Ersatzerbschaftsteuer

Einstufung einer privatrechtlichen Stiftung als Familienstiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Notfallversorgung Familienangehöriger und finanzielle Sicherung des Familienunternehmens als Stiftungszweck

Leitsatz

1. Der Begriff „wesentlich” in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG deutet dem Wortsinn nach darauf hin, dass eine Stiftung „ihrem Wesen nach” einer Familie dient, die Förderung der Familie also einen besonders wichtigen Zweck der Stiftung darstellt.

2. Quantitative Merkmale der Anfalls- und Bezugsberechtigung sind ein Indiz, jedoch nicht allein entscheidend für die Frage, wann eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist. Insbesondere kann aus der Unschädlichkeitsgrenze für den Status der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 5 AO) nichts für die Frage hergeleitet werden, wann eine privatnützige Stiftung eine Familienstiftung darstellt.

3. Eine Notfallversorgung der Familienmitglieder ist nicht als besonders wichtiger Stiftungszweck anzusehen, wenn die Ausgestaltung so gewählt wurde, dass der Eintritt des Versorgungsfalls nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der potenziell Begünstigten faktisch nicht zu erwarten war und tatsächlich auch nie erfolgt ist.

4. Die finanzielle Sicherung der familieneigenen Unternehmensgruppe als wesentlicher Stiftungszweck lässt die Stiftung nicht als Familienstiftung erscheinen, wenn sich dies wie im Streitfall nur mittelbar förderlich auf das Familienvermögen auswirkt.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 470 Nr. 6
OAAAC-65869

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.09.2007 - 14 K 5016/03 B

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