Einstufung einer privatrechtlichen Stiftung als Familienstiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Notfallversorgung Familienangehöriger und finanzielle Sicherung des Familienunternehmens als Stiftungszweck
Leitsatz
1. Der Begriff „wesentlich” in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG deutet dem Wortsinn nach darauf hin, dass eine Stiftung „ihrem Wesen
nach” einer Familie dient, die Förderung der Familie also einen besonders wichtigen Zweck der Stiftung darstellt.
2. Quantitative Merkmale der Anfalls- und Bezugsberechtigung sind ein Indiz, jedoch nicht allein entscheidend für die Frage,
wann eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist. Insbesondere kann aus der Unschädlichkeitsgrenze für
den Status der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 5 AO) nichts für die Frage hergeleitet werden, wann eine privatnützige Stiftung
eine Familienstiftung darstellt.
3. Eine Notfallversorgung der Familienmitglieder ist nicht als besonders wichtiger Stiftungszweck anzusehen, wenn die Ausgestaltung
so gewählt wurde, dass der Eintritt des Versorgungsfalls nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der potenziell Begünstigten
faktisch nicht zu erwarten war und tatsächlich auch nie erfolgt ist.
4. Die finanzielle Sicherung der familieneigenen Unternehmensgruppe als wesentlicher Stiftungszweck lässt die Stiftung nicht
als Familienstiftung erscheinen, wenn sich dies wie im Streitfall nur mittelbar förderlich auf das Familienvermögen auswirkt.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 470 Nr. 6 OAAAC-65869
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.09.2007 - 14 K 5016/03 B
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