Zulässigkeit einer nachträglichen
Berücksichtigung einer Rückstellung für die Kosten zur
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund einer erst nach der
Bilanzaufstellung eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Leitsatz
1. Ist in einer vor Ergehen des
(vom ,
BStBl II 2003,131) erstellten Bilanz keine
Rückstellung wegen der künftigen Kosten für die Archivierung der
nach öffentlichem Recht aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen
gebildet worden, so liegen insoweit die Voraussetzungen für eine isolierte
Bilanzberichtigung im Sinne von
§ 4 Abs. 2
Satz 1 EStG nicht vor. Werden aber nach einer
Betriebsprüfung infolge einer Bilanzberichtigung andere Bilanzansätze
gewinnerhöhend berichtigt, so kann die Rückstellung betreffend die
Archivierungsverpflichtung im Wege einer Bilanzänderung nach § 4 Abs.
2 S. 2
EStG nachgeholt werden; die
Bilanzänderung darf aber nur soweit vorgenommen werden, dass maximal die
Gewinnerhöhung infolge der Bilanzberichtigungen kompensiert wird.
2. Für die zukünftigen
Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen
gemäß
§ 257 HGB und
§ 147 AO
verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung in Höhe
des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages zu bilden. Für diese
Verpflichtung, die eine Sachleistungsverpflichtung darstellt, sind die
Vollkosten anzusetzen. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 382 Nr. 8 BBK-Kurznachricht Nr. 9/2008 S. 439 DStRE 2008 S. 541 Nr. 9 EFG 2008 S. 195 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2008 S. 395 EAAAC-65868
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.08.2007 - 6 K 8269/04 B
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