Keine Investitionszulage für Umbau eines Kindergartens zu einem Wohngebäude
Leitsatz
1. Nachträgliche Herstellungskosten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG liegen nicht vor, wenn die Bauarbeiten zur Schaffung
eines neuen Wirtschaftguts im ertragsteuerlichen Sinn führen, denn die ertragsteuerlichen Grundsätze sind auch für die Auslegung
der Begriffe des Begünstigungstatbestands des InvZulG anzuwenden (Anschluss an die Urteile des FG des Landes Brandenburg vom
, 5 K 1398/01 und vom , 5 K 2188/02 sowie des Sächsischen ).
2. Wird ein bis 1992 als Kindergarten genutztes und anschließend bis zum Erwerb in 1998 leerstehendes Gebäude in den Jahren
1999 und 2000 in ein Dreifamilienhaus umgebaut, wird ein neues Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinn geschaffen. Der Umstand,
dass das Gebäude kurz vor Beginn der Umbauarbeiten kurzzeitig unentgeltlich an einen Dritten überlassen worden ist, führt
nicht dazu, dass das Gebäude deshalb bereits als Mietwohngebäude anzusehen ist. Eine provisorische Nutzung zu Wohnzwecken
reicht dazu nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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