Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheids im Insolvenzverfahren
Leitsatz
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf das FA Steuern nicht mehr durch Steuerbescheid festsetzen; ein dennoch ergangener
Steuerbescheid ist unwirksam.
Die Finanzbehörde muss ihre Forderungen deshalb zur Insolvenztabelle anmelden.
Ausnahmsweise ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren durch schriftlichen VA festzustellen,
wenn im Prüfungstermin der Forderung widersprochen wird.
Ist die Steuerforderung bereits vor Insolvenzeröffnung bestandskräftig festgesetzt worden, besteht kein Bedarf für einen
Feststellungsbescheid.
Nach § 127 AO ist ein von einem örtlich unzuständigen FA erlassener VA dennoch wirksam, sofern er nicht noch andere Rechtsfehler
aufweist. Dieser Gedanken gilt entspr. im Falle der Anmeldung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 527 Nr. 8 EFG 2008 S. 186 Nr. 3 GAAAC-65704
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.08.2007 - 16 K 470/06
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