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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 3578/06

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 10d Abs. 4 S. 6, EStG § 52, AO § 181 Abs. 5

Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid

Leitsatz

  1. Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.

  2. Durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Änderung des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG ist die sich bisher aus § 181 Abs. 5 AO ergebende unbegrenzte Verlustvortragsmöglichkeit insoweit beschränkt, als Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur noch in der für Einkommenssteuerbescheide maßgebenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können.

  3. Die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 25 EStG beschränkt die Anwendbarkeit des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG nicht auf noch nicht abgelaufene Feststellungsfristen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-65689

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.09.2007 - 13 K 3578/06

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