Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid
Leitsatz
Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist
auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist
des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Änderung des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG ist die sich bisher aus § 181 Abs.
5 AO ergebende unbegrenzte Verlustvortragsmöglichkeit insoweit beschränkt, als Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich
nur noch in der für Einkommenssteuerbescheide maßgebenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können.
Die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 25 EStG beschränkt die Anwendbarkeit des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG nicht auf noch nicht
abgelaufene Feststellungsfristen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAC-65689
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.09.2007 - 13 K 3578/06
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