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Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten
Werbungskostenabzug bei beruflicher Veranlassung
Begeht ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit strafbare Handlungen und entstehen ihm in diesem Zusammenhang Aufwendungen z. B. für die Strafverteidigung, sind diese Aufwendungen nach dem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ohne Begrenzung zu berücksichtigen. Ein alternativ in Frage kommender Abzug als außergewöhnliche Belastung ist u.a. nur dann möglich, wenn die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind. Honorarvereinbarungen für die Strafverteidigung, die über dem geltenden gebührenrechtlichen Rahmen liegen, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Geschäftsführer wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt
Der Kläger war bis zur Wiedervereinigung Geschäftsführer einer sog. Parteifirma in der ehemaligen DDR, deren Aufgabe darin bestand, die ehemalige DDR bzw. SED mit konvertierbaren Devisen zu versorgen. Im Rahmen der Abwicklung der bisherigen Geschäfte erwarb der Kläger Anteile an dem bisherigen Unternehmen. Von dem Vorwurf, er habe in Kenntnis des Marktwerts der Geschäftsanteile diese zu einem weit darunter liegenden Preis erworben, wurde er in mehreren Insta...