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Steuerabzug nach § 50a EStG
Vereinbarkeit mit EU-Recht
Im Ausland ansässige Künstler und deren ausländische Veranstalter sind bei Auftritten im Inland mit ihren Honoraren beschränkt steuerpflichtig. Die Honorare unterliegen nach § 50a Abs.4 EStG 1990 einer Abgeltungsteuer, die ein in Deutschland ansässiger Veranstalter bei Auszahlung der Honorare auf Bruttobasis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Dieses System des Steuerabzugs bleibt grundsätzlich auch nach der , Scorpio, bestehen. Der EuGH entschied allerdings auch, dass Ausgaben des Künstlers oder ausländischen Veranstalters, die unmittelbar mit der erbrachten Leistung zusammenhängen und dem inländischen Veranstalter mitgeteilt werden, bereits im Abzugs- bzw. Haftungsverfahren zu berücksichtigen seien. Für weitere Betriebsausgaben genüge es somit, dass sie in einem anschließenden Erstattungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Der BFH hat diese Vorgaben in seinem umgesetzt.
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