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Veräußerung einer aus mehreren Geschäftsanteilen bestehenden wesentlichen Beteiligung
Zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbene Geschäftsanteile einer GmbH behalten nach § 17 Abs. 1 EStG ihre Selbständigkeit mit der Folge, dass bei der Veräußerung der gesamten Geschäftsanteile für jeden Geschäftsanteil ein gesonderter Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln ist. Dabei sind als Anschaffungskosten die konkreten Aufwendungen für den Erwerb des betreffenden Anteils anzusetzen, wobei der Veräußerungspreis anteilig aufzuteilen ist. Greift für einen Teil der veräußerten Geschäftsanteile das Verlustabzugsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ein, ist dieser Verlust auch nicht mit Gewinnen aus der Veräußerung der anderen Geschäftsanteile ausgleichsfähig.