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Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit
Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ist bereits dann nicht als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine dem Ingenieurberuf vergleichbare qualifizierte Ausbildung verfügt. Das erforderliche Wissen kann sich der Steuerpflichtige durch Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, eigenständiges Literaturstudium und durch die gewonnene praktische Erfahrung aneignen. Das dokumentierte Wissen muss dabei die Themenblöcke des Studiengangs Allgemeine Informatik abdecken. Es obliegt dem Steuerpflichtigen dazulegen und nachzuweisen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt. Die Vorlage von praktischen Arbeiten, aus denen keine Rückschlüsse auf die erforderlichen Ausbildungsinhalte gezogen werden können, reicht dazu nicht aus.