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Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs eines ehemaligen Soldaten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
Der Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist bei Beziehern von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu kürzen, wenn sie zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören. Übergangsgebührnisse i. S. des § 11 Abs. 1 SVG stellen Arbeitslohn aus einem früheren sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis dar, in dessen Rahmen der Soldat eigene Versorgungsanwartschaften erworben hatte bzw. von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist. Diese Gebührnisse sind nachträgliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch keine Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG.