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FG München 19.06.2007 13 K 911/07, NWB direkt 51/2007 S. 3

Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt bereits dann, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, und nicht erst, sobald er erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts mit der Mitteilung des Tags des Eingangs der Klageschrift erhält, spätestens jedoch dann, wenn dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass er die Klagefrist versäumt hat.

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