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Veranlagung nach der Splittingtabelle trotz Ehescheidung
Kann das Besteuerungsmerkmal „geschieden” der Einkommensteuererklärung ohne weitere Überlegungen und Schlussfolgerungen entnommen werden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn von Seiten des Finanzamts eine Änderung der Personen-Stammdaten, die den Steuerpflichtigen als verheiratet ausweisen, nicht veranlasst und deshalb eine Veranlagung unter Anwendung der Splittingtabelle durchgeführt wird.