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Berufsrecht | Keine gleichzeitige Tätigkeit als Kaufmann und Rechtsanwalt
Der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft, die sich auch mit der Verwaltung und Vermittlung von Immobilien befasst, kann die Gefahr einer Interessenkollision zu seiner gleichzeitigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht dadurch vermeiden, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt ( AnwZ (B) 92/06 NWB PAAAC-63757). Dass er nicht „akquisitorisch” tätig sei und die Gesellschaft bei der Durchsetzung ihrer Forderungen vertreten wolle, reiche nicht aus, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit auszuschließen (§ 7 Nr. 8 BRAO).