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Arbeitsrecht | Vergütung deutscher Beamten für Überstunden europarechtswidrig
Teilzeitbeschäftigte dürfen für dieselbe Zahl von Arbeitsstunden nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeitbeschäftigte. Andernfalls ist die Vergütungsregelung diskriminierend und verstößt gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 141 EG), wenn deutlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind und die Regelung nicht durch geschlechtsneutrale Faktoren sachlich gerechtfertigt ist (, Ursula Voß). Anmerkung: Die Entscheidung gilt zunächst nur zugunsten teilzeitbeschäftigter Beamter. Da auch in der Privatwirtschaft der Anteil weiblicher Teilzeitbeschäftigter den der männlichen Mitarbeiter in Teilzeit weit überwiegt, dürfte dort im Grundsatz dasselbe gelten, falls nicht ausnahmsweise eine Rechtfertigung besteht.