ErbbauRG § 35

VI. Schlussbestimmungen

§ 35 Inkrafttreten [1]

(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom (BGBl I S. 41) am fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem geschlossen worden sind.

(2) 1Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. 2Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421

1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 25. 4. 2006.